
Entgeltordnung für den Besuch der Volkshochschule Werl - Wickede (Ruhr) – Ense
Aufgrund des § 5 der Satzung für die Volkshochschule Werl – Wickede (Ruhr) – Ense vom 27.01.2022 beschließt der Interkommunale Kulturausschuss der Wallfahrtsstadt Werl, in seiner Sitzung am 31.05.2022, folgende Entgeltordnung als Beschlussempfehlung für den Rat:
§ 1 Entgeltpflicht
Für die Teilnahme an Veranstaltungen und die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes NRW der Volkshochschule Werl - Wickede (Ruhr) - Ense, nachfolgend VHS genannt, werden Entgelte gemäß dieser Entgeltordnung erhoben.
Zur Zahlung der Entgelte ist diejenige Person verpflichtet, die sich und/oder weitere Personen zu einer Veranstaltung angemeldet hat. Mit der Anmeldung erkennt die sich oder andere anmeldendende Person diese Entgeltordnung an.
§ 2 Anmeldungen, Abmeldungen
Anmeldungen zum regulären Kursprogramm können online über die Homepage der VHS oder persönlich bzw. postalisch durch Vorlage eines unterschriebenen Anmeldeformulars vorgenommen werden. Anmeldeformulare liegen in den Geschäftsstellen aus und können von der Homepage der VHS heruntergeladen werden. Bestandskundinnen und Bestandskunden können auch eine Anmeldung per E-Mail vornehmen. Mit Zusendung der Anmeldung gilt diese als rechtsverbindlich. Eine Bestätigung durch die VHS ist hierfür nicht erforderlich.
Für Minderjährige gilt, dass die rechtsverbindliche Anmeldung durch eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten bzw. eine gesetzliche Vertretung vorgenommen werden muss.
Eine Anmeldung in bereits laufende Kurse bedarf der Abstimmung mit der VHS. Die Leitung bzw. die zuständige Fachbereichsleitung entscheidet über den Veranstaltungseinstieg.
Abmeldungen sind bis zu fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Danach wird stets das volle Entgelt fällig. Im Falle einer Abmeldung ist es möglich, eine andere Person zu benennen, die statt der ursprünglich angemeldeten Person am Kurs teilnimmt.
Fallen Veranstaltungen aufgrund zu geringer Anmeldestände, Verhinderung der Dozentin oder des Dozenten oder weiterer Gründe aus, die die Teilnehmenden nicht zu vertreten haben, so werden die anteilig hierfür entfallenden Entgelte nicht berechnet bzw. zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn für den ausgefallenen Termin ein Ersatztermin in der Kursgruppe gefunden werden kann.
Über Ausnahmen von der entgeltpflichtigen Abmeldung zur Vermeidung besonderer Härten entscheidet die VHS-Leitung.
§ 3 Höhe der Entgelte
1. Die Entgelte betragen für VHS-Veranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes i. d. R. pro Unterrichtsstunde € 2,60. Eine Unterrichtsstunde entspricht 45 Minuten.
Bei Einzelveranstaltungen kann eine abweichende Berechnung in Form einer Pauschale erhoben werden, die sich an den Kosten für die Durchführung der Veranstaltung orientiert.
Im Rahmen der Fachbereichsbudgetierung kann zudem für einzelne Veranstaltungen (Kurse, Workshops oder Einzelveranstaltungen) aufgrund eines sehr spezifischen Inhaltes ein höheres Entgelt durch die VHS-Leitung festgesetzt werden.
2. Das o. g. Entgelt basiert auf einer durchschnittlichen Belegung der Veranstaltungen mit mindestens 10 Teilnehmenden. Sofern in Kursen eine geringere Anzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern erreicht wird, kann der Kurs zu einem proportional erhöhten Entgeltsatz angeboten werden (sog. Akademiekurse). Die Höhe des erhöhten Satzes wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bis spätestens zur zweiten Unterrichtsstunde mitgeteilt. Im Falle einer Erhöhung des Entgeltes ist abweichend von § 2 eine Abmeldung vom Kurs bis zur Mitteilung der Entgelterhöhung noch möglich.
2. Bei Studienfahrten und -reisen werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet. Hinzu kommt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 % der Kosten.
§ 4 Entgelte für Auftragsdienstleistungen
Die VHS kann im Auftrag Dritter Bildungsveranstaltungen anbieten (z.B. Kurse für Unternehmen oder die Stadtverwaltung). Entgelte für solche Auftragsdienstleistungen fallen nicht unter diese Entgeltordnung sondern werden einzelvertraglich vereinbart.
§ 5 Zusätzliche Gebühren
Zusätzliche Gebühren können erhoben werden für besondere Aufwendungen (z. B. Materialien, Geräte, Leistungen) sowie für Verwaltungskosten bei Anmeldungen bzw. Stornierungen.
§ 6 Entgeltbefreiung
Bei Studienreisen und -fahrten sowie bei Veranstaltungen, deren Kosten der VHS von Dritten in Rechnung gestellt werden, können Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht von der Entgeltpflicht befreit werden. Ebenso ist eine Befreiung von Kosten für Materialien, die beim VHS-Besuch anfallen, nicht möglich.
§ 7 Ermäßigung der Entgelte
1. Die Teilnahme an Kursen und Einzelveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes NRW wird unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises um 30 % reduziert für:
Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Leistende eines Freiwilligendienstes sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Familienpasses, einer Jugendleiter-Card oder einer Ehrenamtskarte.
2. Die Teilnahme an Kursen und Einzelveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes NRW wird unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises um 50 % reduziert für:
a) Empfängerinnen und Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende),
b) Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII und
c) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Ermäßigung wird auch den Personen gewährt, die mit den genannten Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung der Ermäßigung ist die Gültigkeit des jeweiligen Nachweises zu Beginn des Kurses bzw. der Veranstaltung. Eine Kumulation mehrerer Ermäßigungstatbestände ist nicht möglich.
§ 8 Erstattung von Entgelten
Entgelte können auf Antrag bei Krankheit unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu 50 % erstattet werden, wenn mindestens die Hälfte der Kurszeit versäumt wurde.